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Nov 19

Überblick über Sprachkurse für Geflüchtete

Sprachkurse sind extrem wichtig, aber Mangelware. Seit dem 1. November 2015 gelten für Menschen aus Syrien, Iran, Irak und Eritrea neue Regelungen und die Sache wird noch komplizierter, deshalb wollen wir hier einen Überblick über das Angebot geben.

  • Kostenlose Flüchtlingskurse
  • 8 Wochen Einstiegskurse für Menschen aus Eritrea, Syrien, Irak und Iran
  • Integrationskurse

  1. Kostenlose Flüchtlingskurse für alle bieten Ehrenamtliche in Heimen an, aber auch viele Vereine und Initiativen in der Stadt. Einen Überblick gibt das Netzwerk kostenlose Deutschkurse für alle. Auch die Volkshochschulen bieten zum Teil noch die sog. Flüchtlingskurse an, die für in Berlin registrierte Flüchtlinge kostenlos sind. Eine Übersicht habe ich nicht gefunden, also VHS Flüchtlingskurs Berlin googeln.
  2. Für beim LaGeSo registrierte Flüchtlinge aus Iran, Irak, Eritrea und Syrien finanziert die Agentur für Arbeit seit  dem 1. November 2015 achtwöchige sog. Einstiegskurse. Diverse private und öffentliche Anbieter fangen gerade an, diese Einstiegskurse anzubieten, leider haben wir auch von der Agentur für Arbeit keine Liste der Anbieter erhalten. Daher können wir hier im Moment nur auf die Internetsuche und Aushänge in Flüchtlingsheimen verweisen. (Wer mehr weiß, bitte mail an Kontakt(at)willkommen-im-westend.de). Weiter unten findet sich das entsprechende Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit mit weiteren Links.
  3. Integrationskurse: Grundsätzlich haben Geflüchtete erst dann einen Anspruch auf die (und die Verpflichtung zur) Teilnahme an einem 6-monatigem Integrationskurs, wenn ihr Asylantrag positiv beschieden wurde und sie eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als ein Jahr bekommen haben. Seit dem 1.11.15 gelten Ausnahmen für Menschen mit einer hohen Bleibeperspektive, nach der derzeitigen Lesart sind dies Menschen aus Eritrea, Iran, Irak und Syrien. Voraussetzung ist für sie nur, dass sie bereits einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration gestellt haben. Weitere Infos dazu auch in vielen Sprachen weiter unten im Merkblatt in diesem Beitrag. Nach privaten oder öffentlichen Anbietern in der Nähe suchen kann man hier auf der Seite des Bundesamtes für Migration. In der Praxis kann man zur Zeit zumindest in Berlin sich bei dem Kursträger anmelden, der dann beim Ausfüllen des entsprechenden Antrags an das BAMF hilft und den auch abschickt.

 

Andere Tipps, Korrekturen oder Ergänzungen? Bitte Mail an Kontakt(at)willkommen-im-westend.de

 

Und hier noch die Merkblätter

Zu 2. Einstiegskurse für Menschen aus Iran, Irak, Eritrea oder Syrien

Für Betreuer von Flüchtlingen und Sprachkursanbieter
Zusätzliche Möglichkeiten erste Sprachkenntnisse zu erlangen. Bitte weiterleiten an Interessierte.
Ab dem 1. November können nach dem dann gültigen und neu eingeführten § 421 SGB III Personen mit einer
  • Aufenthaltsgestattung oder einer
  • BüMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende_r) und
  • „bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“

an Sprachkursen, sog. EInstigeskursen, teilnehmen, deren Kosten durch die Arbeitsagenturen übernommen werden.

 Das gilt auch bereits für Menschen im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung oder BüMA, die noch keine drei Monate in Deutschland sind.
 Die Aquirierung der Teilnehmer_innen geschieht über die Sprachkursträger.
Unter Asylsuchenden, „bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“, werden nur Personen aus den Ländern
  • Syrien
  •  Irak 
  •  Eritrea
  • Iran

verstanden.

Die Bundesagentur für Arbeit hat aktuelle Informationen dazu auf seiner Webseite veröffentlicht, die hier zu finden ist..

 

 

zu 3. Integrationskurs (ab 1.11.2015) auch für Asylbewerber aus Iran, Irak, Syrien, Eritrea

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie können beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs stellen. Hierfür müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
– Sie sind Asylbewerber, besitzen eine Aufenthaltsgestattung und die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Herkunftsländer:
  •  Iran 
  •  Irak 
  •  Syrien 
  •  Eritrea 
(für 2015 festgelegt). Des Weiteren dürfen Sie noch in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt haben oder nach der Dublin III-Verordnung verpflichtet sein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag zu stellen.
oder
– Sie besitzen eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die noch eine Schule besuchen, können nicht am Integrationskurs teilnehmen.

Was ist ein Integrationskurs?

 

Der allgemeine Integrationskurs besteht aus zwei Teilen, dem Sprachkurs und dem Orientierungskurs.

Im Sprachkurs lernen Sie den Wortschatz, den Sie zum Sprechen und Schreiben im Alltag benötigen. Dazu gehören Kontakte zu Behörden, Gespräche mit Nachbarn und am Arbeitsplatz, Briefe schreiben und Formulare ausfüllen.
Der Orientierungskurs informiert Sie über das Leben in Deutschland. Hier lernen Sie etwas über die Rechtsordnung, die Kultur und die jüngere Geschichte des Landes.
Der allgemeine Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs mit 600 Unterrichtseinheiten (eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten) und einem Orientierungskurs mit 60 Unterrichtseinheiten. Der Sprachkurs besteht aus sechs Kursabschnitten mit jeweils 100 Unterrichtseinheiten. Die ersten 300 Unterrichtseinheiten werden Basiskurs genannt, die darauf folgenden 300 Unterrichtseinheiten Aufbausprachkurs.
​Es gibt auch spezielle Integrationskurse, zum Beispiel für Frauen, Eltern, Jugendliche sowie für Personen, die nicht richtig lesen und schreiben können. Diese Kurse dauern 960 Unterrichtseinheiten.
Wenn Sie besonders schnell lernen, können Sie einen Intensivkurs besuchen. Dieser dauert nur 430 Unterrichtseinheiten.
Die Einrichtung, welche Integrationskurse durchführt, der sogenannte „Kursträger“, führt mit Ihnen vor Beginn des Kurses einen Einstufungstest durch. Dabei wird festgestellt, mit welchem Kurs und Kursabschnitt Sie am besten beginnen. Der Einstufungstest ist kostenlos.
Teilnahme am Abschlusstest ​
 
Der Abschlusstest besteht aus einem Sprachtest und einem Test am Ende des Orientierungskurses, „Leben in Deutschland“ genannt. Wenn Sie im Sprachtest ausreichende Deutschkenntnisse (Sprachniveau B1) nachweisen und den Test „Leben in Deutschland“ bestehen, haben Sie den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen. Sie erhalten dann das „Zertifikat Integrationskurs“.
Wenn Sie bei einem oder bei beiden Tests nicht erfolgreich waren, erhalten Sie eine Bescheinigung über Ihr Ergebnis.
Die Teilnahme am Abschlusstest ist kostenlos.
Zulassung zum Integrationskurs durch das Bundesamt und Anmeldung beim Kursträger
 
Bitte füllen Sie den Antrag auf Zulassung vollständig und gut leserlich aus. Wenn die von Ihnen angegebene Adresse auf einen anderen Namen lautet, füllen Sie unbedingt das Feld „Ggf. wohnhaft bei (c/o)“ aus, andernfalls kann die Post nicht zugestellt werden. Fügen Sie die im Antrag aufgeführten Dokumente bei und senden ihn dann an die darin angegebene Adresse.
Mit Ihrer Unterschrift im Zulassungsantrag erklären Sie sich damit einverstanden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erhobenen Daten zum Zwecke der Durchführung des Integrationskurses erhebt, verarbeitet und nutzt, sowie diese mit den beim Bundesamt zur Durchführung des Asylverfahrens vorhandenen Daten abgleicht. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Personen zum Integrationskurs zugelassen werden, die schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt haben oder die nach der Dublin III-Verordnung verpflichtet sind in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag zu stellen. Des Weiteren soll ausgeschlossen werden, dass gemäß anderer Regelungen der Europäischen Union ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Bearbeitung Ihres Asylantrages zuständig ist.
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden, erhalten Sie vom Bundesamt die Bestätigung über die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs, den sogenannten „Berechtigungsschein“. Zusammen mit dem Berechtigungsschein erhalten Sie auch eine Liste der Kursträger, die in der Nähe Ihres Wohnortes Sprachkurse anbieten.
Ihre Zulassung zum Kurs ist drei Monate gültig. Im Berechtigungsschein steht, bis zu welchem Datum Ihre Zulassung gültig ist. Bitte melden Sie sich so bald wie möglich bei einem Kursträger an und legen dort Ihren Berechtigungsschein vor
Der Kursträger muss Ihnen den voraussichtlichen Beginn eines Kurses mitteilen. Der Kurs sollte innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Anmeldung beginnen. Kommt in dieser Zeit kein Kurs zustande, muss Sie der Kursträger informieren. Sie können dann selbst entscheiden, ob Sie noch länger warten oder sich einen anderen Kursträger suchen. In diesem Fall muss Ihnen der Kursträger den Berechtigungsschein zurückgeben.
Ordnungsgemäße Kursteilnahme
 
Damit Sie das Ziel des Integrationskurses erreichen, sollten Sie ordnungsgemäß am Kurs teilnehmen. Das bedeutet, dass Sie den Unterricht regelmäßig bis zum Kursende besuchen und am Abschlusstest teilnehmen. Die ordnungsgemäße Kursteilnahme ist für Sie auch wichtig, wenn Sie Fahrtkosten erhalten oder später Unterrichtseinheiten des Sprachkurses wiederholen wollen. Ihr Kursträger bestätigt Ihnen die ordnungsgemäße Teilnahme schriftlich, wenn Sie dies wünschen
Wechsel des Kursträgers 
 
Sie können den Kursträger grundsätzlich nur nach dem Ende eines Kursabschnitts wechseln.
Ausnahmsweise dürfen sie den Kursträger in folgenden Fällen innerhalb eines Kursabschnitts wechseln:
  • – Umzug
  • – Wechsel zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen
  • – Arbeitsaufnahme
Bei einem Wechsel aus anderen Gründen gehen Ihnen die nicht mehr besuchten Unterrichtseinheiten des Kursabschnitts verloren.
Im Falle eines Wechsels muss Ihnen der Kursträger den Berechtigungsschein zurückgeben.
Kosten des Integrationskurses
 
Die Teilnahme am Kurs ist für Sie kostenlos.
Fahrtkosten
 
Sie können vom Bundesamt einen Zuschuss zu den Fahrtkosten erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass der Kursort mehr als 3 km von Ihrer Wohnung entfernt ist. Sie erhalten die Fahrtkosten auch nur zum nächstgelegenen Kursort. Den Antrag senden Sie bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Regionalstelle des Bundesamtes. Diese finden Sie im Internet unter www.bamf.de. Geben Sie dort im Feld „Suchen“ den Begriff „Web-GIS“ ein. Sie kommen so zu einer Suchmaske. Geben Sie in dieser Ihre Adresse ein und wählen die Option „zuständige Regionalstelle mit Regionalkoordinator“ und gehen abschließend auf „Suche“.
Sie erhalten nur dann einen Zuschuss zu den Fahrtkosten, wenn Sie ordnungsgemäß am Unterricht teilgenommen haben. „Ordnungsgemäß“ heißt, dass Sie regelmäßig am Unterricht teilnehmen
Wiederholung von maximal 300 Unterrichtseinheiten des Sprachkurses
Wenn Sie
  • – nach Abschluss des Asylverfahrens einen Schutzstatus oder
  • – im Anschluss an die Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG bzw. die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG einen dauerhaften Aufenthaltstitel
erhalten haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einmalig bis zu 300 Unterrichtseinheiten des Sprachkurses wiederholen. Dafür müssen Sie vollständig und ordnungsgemäß am Sprachkurs teilgenommen und im Anschluss einen Sprachtest gemacht haben. Beim Test konnten Sie aber keine ausreichenden Deutschkenntnisse (Sprachniveau B1) nachweisen.
Für die Teilnahme an den Wiederholungsstunden ist ein Antrag erforderlich. Bitte stellen Sie diesen bei der für Ihren Wohnort zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes.
Wenn Sie einen Alphabetisierungskurs besuchen, ist keine vorherige Teilnahme am Sprachtest erforderlich, um die 300 Unterrichtseinheiten wiederholen zu können
Was Sie sonst noch wissen sollten
 
Alle in diesem Merkblatt genannten Antragsformulare erhalten Sie auch vom Kursträger, bei Ihrer Ausländerbehörde oder bei der für Ihren Wohnort zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes. Außerdem finden Sie die Formulare auf der Internetseite unter: www.bamf.de/formulare
Das Merkblatt enthält die für Sie wichtigsten Informationen zur Teilnahme am Integrationskurs. Weitere Fragen kann Ihnen auch der Kursträger beantworten.
Während des Besuchs eines Integrationskurses sind Sie nicht gesetzlich unfallversichert.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Besuch des Integrationskurses!

Merkblatt zum Integrationskurs für
– Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG,
– Ausländer mit einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sowie
– Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG